Zahlt die Krankenkasse die Ernährungsberatung?
Verständlich erklärt: Prävention nach § 20 SGB V, medizinische Notwendigkeit nach § 43 SGB V und wie du am besten vorgehst.
Zwei Wege: Prävention oder medizinische Notwendigkeit
§ 20 SGB V: Prävention
Gesetzliche Krankenkassen bezuschussen zertifizierte Präventionskurse. Das gilt auch für Ernährungskurse, wenn sie die Anforderungen erfüllen. Entscheidend ist, dass der Kurs nach der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert ist und die Kursleitung die geforderte Qualifikation nachweist. Typische Qualifikationsnachweise stammen zum Beispiel von DGE, VDOE, VDD oder QUETHEB.
Viele Kassen fördern eine begrenzte Zahl an Kursen pro Jahr. Du gehst in Vorleistung und reichst die Teilnahmebescheinigung ein.
§ 43 SGB V: medizinisch notwendig
§ 43 SGB V betrifft ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Darunter kann Ernährungsberatung fallen, wenn sie medizinisch notwendig ist und als ergänzende Leistung verordnet oder genehmigt wird, in der Regel mit ärztlicher Bescheinigung.
Ob und in welchem Umfang die Kasse zahlt, hängt von Indikation, Verordnung und Kassenregelung ab. Eine pauschale Vollkostenübernahme gibt es nicht.
So gehst du vor
- Bei der Kasse nachfragen. Kläre die Bedingungen und die Höhe des Zuschusses direkt mit deiner Krankenkasse.
- Passendes Angebot wählen. Für den Präventionsweg achtest du auf ein ZPP-zertifiziertes Angebot. Für den medizinischen Weg sprichst du mit deiner Ärztin oder deinem Arzt.
- Bescheinigung einreichen. Nach dem Kurs reichst du die Teilnahmebescheinigung bei der Kasse ein oder gibst die ärztliche Bescheinigung ab.
Dieser Text ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechts- oder Kassenberatung. Verbindlich ist immer die Auskunft deiner Krankenkasse.
Wie viel eine Beratung ungefähr kostet und was ein Erstgespräch beinhaltet, rechnest du im Kosten-Ratgeber mit Zuschuss-Check durch. Wenn du direkt loslegen willst, findest du im Verzeichnis geprüfte Beraterinnen und Berater in deiner Nähe, viele mit Präventionsangeboten. Worauf du bei der Qualifikation achten solltest, erklären wir im Ratgeber Ernährungsberater oder Diätassistent.
Häufige Fragen
Zahlt die gesetzliche Krankenkasse eine Ernährungsberatung?
Oft anteilig. Für präventive Angebote nach § 20 SGB V bezuschussen die meisten gesetzlichen Kassen zertifizierte Kurse. Bei medizinischer Notwendigkeit sind Zuschüsse nach § 43 SGB V mit ärztlicher Bescheinigung möglich. Höhe und Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Kasse.
Was ist der Unterschied zwischen § 20 und § 43 SGB V?
§ 20 SGB V betrifft Prävention: zertifizierte Präventionskurse, die viele Kassen bezuschussen, auch ohne Erkrankung. § 43 SGB V betrifft ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, also Ernährungsberatung bei medizinischer Notwendigkeit, in der Regel auf ärztliche Bescheinigung.
Muss der Kurs zertifiziert sein?
Für den Zuschuss nach § 20 SGB V ja. Entscheidend ist, dass der konkrete Kurs nach der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert ist und die Kursleitung die geforderte Qualifikation nachweist. Frag die Beraterin oder den Berater vorab, ob das Angebot ZPP-zertifiziert ist.
Wie viel bekomme ich erstattet?
Das legt jede Kasse selbst fest, oft für eine begrenzte Zahl an Kursen pro Jahr. Manche Kassen erstatten einen Festbetrag, andere einen Prozentsatz. Die genaue Höhe erfährst du direkt bei deiner Krankenkasse.
Wie gehe ich am besten vor?
Frag zuerst bei deiner Kasse nach den Bedingungen. Für den Präventionsweg suchst du ein zertifiziertes Angebot und reichst die Teilnahmebescheinigung ein. Für den medizinischen Weg sprichst du mit deiner Ärztin oder deinem Arzt über eine Bescheinigung.
Beratung mit Präventionsangebot finden
Im Verzeichnis findest du geprüfte Beraterinnen und Berater, vor Ort oder online.